{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-01_2003-01-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=06.01.2003&to_date=25.01.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=82&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-01-2003-B_104-2001&number_of_ranks=277", "Checksum": "ffeb3a2d456f2b0175f105246f895f42"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.01.2003 B 104/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.01.2003 B 104/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.01.2003 B 104/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:48:07", "Checksum": "a792fd23284d871fa8b67775d6891665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.01.2003 B 104/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\nIst nach dem Gesagten eine Pensionierung im Versicherungsalter von 59 Jahren und einem Monat (per 31. März 1999) möglich, bleibt zu prüfen, ob die entsprechenden Leistungen (als weiterer notwendiger Bestandteil des individuellen Vorsorgevertrages) rechtsgültig festgelegt wurden.\n4.1\n4.1.1 Die Altersrente berechnet sich laut dem Vorsorgeplan in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes und richtet sich nach den erworbenen Altersrententeilen (1,69 % für das Versicherungsaltersjahr 25; 1,715 % für jedes anschliessende Dienstjahr bis zum Versicherungsalter 60; 1 % für spätere Jahre). Sie beträgt höchstens 60 % des versicherten Jahresverdienstes.\n4.1.2 Die Angleichung der durch die Vorsorgeeinrichtungen einiger nahe stehender Unternehmungen auszurichtenden Renten führte bei Versicherten der Pensionskasse, darunter der Beschwerdeführerin, zu einer Reduktion des für die Rentenberechnung massgebenden Barwertes. Im Umfang dieser Reduktion wurde der Beschwerdeführerin ein Kapitalbetrag gutgeschrieben. Gemäss dem Vorsorgeplan der Beschwerdegegnerin ist der mit dem BVG-Satz aufgezinste Wert dieses Zusatzguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung in Form einer zusätzlichen Kapitalleistung auszubezahlen. Der Wert des Zusatzguthabens belief sich per 31. März 1999 auf Fr. 78'272.--.\n4.1.3 Der Bezug von Altersleistungen vor dem gesetzlichen oder reglementarischen Rentenalter hat einerseits eine Verlängerung der Rentenbezugsdauer und andererseits eine Verkürzung der Beitragsdauer sowie entgehende Zinseinnahmen zur Folge. Die daraus entstehenden Mehrkosten und Mindereinnahmen müssen entweder in Form einer Leistungsreduktion, insbesondere einer Rentenkürzung, oder einer Zusatzfinanzierung ausgeglichen werden (SZS 2002 S. 492 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).\n4.2 Laut dem Vorsorgeplan hätte die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Eintrittsalters bei einer Pensionierung im Versicherungsalter 60 Anspruch auf eine Altersrente von 60 % des versicherten Verdienstes. Umfang und Form des Ausgleichs der bei einer Pensionierung vor dem Rücktrittsalter 60 entstehenden Kosten regelt der Vorsorgeplan nicht. Der Vorsorgevertrag zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin ist daher insoweit im Hinblick auf die beabsichtigte Pensionierung per 31. März 1999 ergänzungsbedürftig.\n"}