{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-104-01_2003-01-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=06.01.2003&to_date=25.01.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=82&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-01-2003-B_104-2001&number_of_ranks=277", "Checksum": "ffeb3a2d456f2b0175f105246f895f42"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 104/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.01.2003 B 104/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.01.2003 B 104/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.01.2003 B 104/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:48:07", "Checksum": "a792fd23284d871fa8b67775d6891665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.01.2003 B 104/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 104/01\nUrteil vom 21. Januar 2003\nII. Kammer\nBesetzung\nPräsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger\nParteien\nP.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch\nAdvokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, 4058 Basel,\ngegen\nWinterthur Pensionskasse für das Personal, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin\nVorinstanz\nVersicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt\n(Entscheid vom 17. Oktober 2001)\nSachverhalt:\nA.\nDie 1940 geborene P.________ war vom 1. April 1963 bis 31. März 1999 bei der Winterthur Versicherungen AG angestellt und bei der Winterthur Pensionskasse für das Personal (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Seit 1. April 1999 bezieht sie eine Rente der Pensionskasse, welche ihr ausserdem eine Summe von Fr. 47'181.-- ausbezahlte. Dieser Betrag entstammt einem Zusatzkapital, das der Versicherten im Zusammenhang mit einer per 1. Januar 1999 vorgenommenen Barwertanpassung gutgeschrieben worden war. Die Auszahlung des Restbetrags des Zusatzguthabens, welches sich per 31. März 1999 auf Fr. 78'272.-- belief, verweigerte die Pensionskasse mit der Begründung, die Differenz von Fr. 31'091.-- entspreche dem Beitrag, welchen die Versicherte an die durch ihre vorzeitige Pensionierung entstandenen Kosten zu leisten habe.\nB.\nDie von der Versicherten erhobene Klage mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zur Auszahlung des Restbetrags von Fr. 31'091.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1999 zu verpflichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) ab (Entscheid vom 17. Oktober 2001).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter lässt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen.\nDie Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nStreitig und zu prüfen ist der Betrag, welchen die Pensionskasse der Beschwerdeführerin aus dem Zusatzguthaben zu vergüten hat. Es handelt sich dabei um ein im Zeitpunkt der Pensionierung auszubezahlendes Kapital aus Mitteln der beruflichen Vorsorge. Zur Beurteilung dieser Streitigkeit sind die in\nArt. 73 BVG genannten Gerichte zuständig (vgl.\nBGE 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage eingetreten, und gegen ihren Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.\n2.\n2.1 Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) dar, denen sich die versicherte Person ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiezu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (\nBGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Lehre verlangt ausserdem, die Einzelabrede müsse vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre standhalten, das heisst sachlich gerechtfertigt sein (Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 191 mit Hinweisen).\n2.2 Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst der übereinstimmende wirkliche (subjektive) Parteiwille (\nArt. 18 Abs. 1 OR) zu ermitteln. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, so sind die Erklärungen der Beteiligten nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Gemäss diesem Grundsatz sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (\nBGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).\n3.\n3.1 Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin sowie deren Umfang werden durch den Vorsorgeplan (vorliegend anwendbar ist die Fassung Stand 1. Januar 1999) sowie separate \"Weitere Bestimmungen\" geregelt. Gemäss dem Vorsorgeplan erfolgt die Pensionierung grundsätzlich bei Erreichen des AHV-Rentenalters. Sowohl die versicherte Person als auch die Arbeitgeberin können jedoch frühestens nach zehn Dienstjahren und bei Erreichen des Versicherungsalters 60 die vorzeitige Pensionierung verlangen. Das Versicherungsalter wird definiert als das effektive Alter, ausgedrückt in Jahren und Monaten, auf ganze Monate abgerundet. In begründeten Einzelfällen können die Stiftungen in Absprache mit der Gesellschaft bereits ab Alter 55 eine vorzeitige Pensionierung beschliessen, sofern die versicherte Person mindestens 15 Dienstjahre aufweist.\n3.2 Die im Februar 1940 geborene Beschwerdeführerin war seit 1963 bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert. Eine vorzeitige Pensionierung per 31. März 1999 war demnach durch einen entsprechenden Beschluss der Stiftung in Absprache mit der Arbeitgeberin möglich. Die Zustimmung der Arbeitgeberin lag unbestrittenermassen vor. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin ging sogar die Initiative zur vorzeitigen Pensionierung von der Arbeitgeberin aus. Die Bedingungen für eine Pensionierung im Alter von 59 Jahren und einem Monat waren demnach grundsätzlich erfüllt.\n"}