4. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 2. Juli 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: