Weil der Verzicht auf eine vertrauensärztliche Untersuchung Folge der Anzeigepflichtverletzung war, kann die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht gehört werden. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Rücktrittserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht. Im Schreiben vom 19. Januar 2004 hat die MPK der Beschwerdeführerin mitgeteilt, aufgrund der vorgenommenen Abklärungen habe der Vertrauensarzt festgestellt, dass sie bei der Aufnahme in die Pensionskasse die vorbestandenen Leiden (chron. Spannungskopfschmerzen, schwere Depression, Zervikobrachialgie, Lumboischialgie, Kribbelparästhesien sowie Haarausfall) in der Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 nicht angegeben habe.