Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, die MPK sei aufgrund des Vertrauensschutzes zur Ausrichtung von überobligatorischen Leistungen verpflichtet, nachdem sie bei der Aufnahme von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abgesehen habe. Ausschlaggebend hiefür war, dass die Beschwerdeführerin lediglich den rund zehn Jahre zurückliegenden Unfall und die unmittelbaren Folgen, nicht aber die späteren Unfallfolgen und Krankheiten angegeben hatte. Weil der Verzicht auf eine vertrauensärztliche Untersuchung Folge der Anzeigepflichtverletzung war, kann die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht gehört werden.