die Beschwerdeführerin erst ab 11. Juli 2001 behandelt hat, bestätigen seine Angaben die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zur Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 nicht als gesund und beschwerdefrei bezeichnen durfte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, die MPK sei aufgrund des Vertrauensschutzes zur Ausrichtung von überobligatorischen Leistungen verpflichtet, nachdem sie bei der Aufnahme von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abgesehen habe.