Auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei weit gefassten Fragen, welche einen grossen Beurteilungsspielraum öffnen, eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden darf, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Die Angaben in der Gesundheitserklärung kontrastieren denn auch deutlich von denjenigen zu den Behinderungen in der Anmeldung zum Rentenbezug bei der Eidg. Invalidenversicherung. Sie stammen anscheinend vom behandelnden Arzt Dr. med. S.________, stützen sich indessen auf die medizinischen Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin.