Anders als in dem in SZS 42/1998 veröffentlichten Urteil G. vom 14. Mai 1997 beurteilten Sachverhalt, wird hier nicht lediglich die subjektive Frage gestellt, ob sich die zu versichernde Person "für gesund und voll arbeitsfähig halte". Vielmehr wird gefragt, ob sie gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig sei, wobei sich aus der Fragestellung klar ergibt, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen zu melden sind, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Zudem wird nicht allein auf den Zeitpunkt der Gesundheitserklärung, sondern auf die letzten zwölf Monate Bezug genommen.