Für die Annahme einer den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag rechtfertigenden Anzeigepflichtverletzung genügt es indessen, dass sie nach dem Gesagten die Fragen 1 und 2 nicht pflichtgemäss beantwortet hat. 3.3 Was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Fragestellung vorbringen lässt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Anders als in dem in SZS 42/1998 veröffentlichten Urteil G. vom 14. Mai 1997 beurteilten Sachverhalt, wird hier nicht lediglich die subjektive Frage gestellt, ob sich die zu versichernde Person "für gesund und voll arbeitsfähig halte".