Einerseits hat sie den Unfall vom 16. Januar 1990, die erfolgte Nasenoperation und den Spitalaufenthalt von 1992 erwähnt. Anderseits musste sie nicht notwendigerweise davon ausgehen, dass sie gemäss Fragestellung in den letzten zehn Jahren eine schwere (beispielsweise mit einem Spitalaufenthalt verbundene) Krankheit durchgemacht hatte. Für die Annahme einer den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag rechtfertigenden Anzeigepflichtverletzung genügt es indessen, dass sie nach dem Gesagten die Fragen 1 und 2 nicht pflichtgemäss beantwortet hat.