Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2003 wird die Auffassung des Hausarztes, wonach eine schwere Beeinträchtigung vorliege (Bericht vom 4. November 2002), bestätigt. Diese Beurteilung ist auch für den Zeitpunkt der Gesundheitserklärung als massgebend zu betrachten, zumal die Störung nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Unfall besteht und sie die Beeinträchtigung selber als schwer empfand. Sie durfte sich daher auch in diesem Punkt nicht als gesund bezeichnen und wäre gehalten gewesen, das langjährige psychische Leiden, welches zu einer (allerdings kurzfristigen) Behandlung Anlass gegeben hatte, zu deklarieren.