Die Beschwerdeführerin hatte indessen schon zuvor während Jahren an Rückenbeschwerden gelitten und es spricht nichts dafür, dass in den zwölf Monaten vor der Gesundheitserklärung eine entscheidende Besserung eingetreten war. Vielmehr ist von einer allmählichen Verschlechterung des Zustandes auszugehen, wofür auch die anlässlich der Untersuchungen vom Sommer 2001 erhobenen Befunde in Form einer grossen sequestrierten Diskushernie L5 sowie degenerativer Veränderungen der LWS und der HWS sprechen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst als langjährig bezeichneten Rückenschmerzen durfte sie sich nicht als gesund und beschwerdefrei erklären.