, vom 7. November 2002 festgestellt. Zwar ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (im Rahmen des von der Beschwerdeführerin absolvierten Arbeitspensums von 80 %) erst im Juni 2001 und damit nach der Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 eingetreten. Die Beschwerdeführerin hatte indessen schon zuvor während Jahren an Rückenbeschwerden gelitten und es spricht nichts dafür, dass in den zwölf Monaten vor der Gesundheitserklärung eine entscheidende Besserung eingetreten war.