Diese unterbreitete den Fall dem Vertrauensarzt Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, welcher am 13. April 2000 feststellte, der Autounfall liege nun neun Jahre zurück, weshalb die Unfallfolgen ausgeheilt sein dürften und eine Aufnahme ohne Vorbehalt erfolgen könne. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 16. Januar 1990, bei dem sie sich eine Commotio cerebri, eine Nasenbeinfraktur sowie Gesichtsverletzungen zuzog, an Kopfschmerzen, zunehmender Nervosität, Angstzuständen und einer depressiven Entwicklung litt.