Auch kann eine Frist von sechs Monaten im Hinblick auf die in solchen Fällen oft erforderlichen vertrauensärztlichen Abklärungen nicht als übermässig lang betrachtet werden. Mit dem am 19. Januar 2004 erklärten Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung hat die Beschwerdegegnerin die reglementarische Frist eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob sie bereits mit der Zustellung des IV-Rentenentscheids am 3. November 2003 oder erst mit der am 19. Dezember 2003 erfolgten Zustellung der eingeforderten IV-Akten hinreichende Kenntnis von einem die Leistungskürzung wegen Anzeigepflichtverletzung Anlass gebenden Sachverhalt hatte (vgl. hiezu das ebenfalls die MPK betreffende Urteil des Eidg.