Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist diese Frist nicht bundesrechtswidrig. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 6 Abs. 2 VVG solle sicherstellen, dass innert einer angemessenen kurzen Frist über eine allfällige Anzeigepflichtverletzung entschieden werde, und dieser Schutz müsse auch dann gewährleistet sein, wenn die Bestimmung analog auf überobligatorische Vorsorgeverhältnisse angewendet werde, so übersieht sie, dass Art. 6 Abs. 2 VVG hier nicht analog Anwendung findet. Auch kann eine Frist von sechs Monaten im Hinblick auf die in solchen Fällen oft erforderlichen vertrauensärztlichen Abklärungen nicht als übermässig lang betrachtet werden.