Für die Mitteilung der Kürzung steht der Kasse im Leistungsfall eine Frist von sechs Monaten zu. Die Frist beginnt, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen lässt. Angesichts dieser Regelung gelangt im vorliegenden Fall nicht die Verwirkungsfrist von vier Wochen gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG, sondern die längere reglementarische Frist von sechs Monaten zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist diese Frist nicht bundesrechtswidrig.