2. 2.1 Im kantonalen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach Art. 4 ff. VVG beurteilen ( BGE 119 V 283 E. 4 S. 286). 2.2 Das Reglement der MPK in der hier anwendbaren Fassung von 1998 sieht in Art. 57 Ziff. 3 vor, dass bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt werden. Für die Mitteilung der Kürzung steht der Kasse im Leistungsfall eine Frist von sechs Monaten zu.