B. B.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragen, es sei die MPK zu verpflichten, ihr ab 1. September 2003 zusätzlich zur Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Rente der weitergehenden Vorsorge aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % auszurichten; ferner seien die nachzuzahlenden Renten ab dem Klagedatum zu verzinsen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Eidg. Invalidenversicherung bei, führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Klage mit Entscheid vom 30. Juni 2006 ab.