{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-06_2007-07-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2007&to_date=03.07.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-07-2007-B_103-2006&number_of_ranks=461", "Checksum": "77f57f1f191015f54cd1632dc795da21"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 103/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.07.2007 B 103/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.07.2007 B 103/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.07.2007 B 103/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:48:08", "Checksum": "94cee3c49509cec47e2071bedcb46c09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.07.2007 B 103/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n3.3 Was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Fragestellung vorbringen lässt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Anders als in dem in SZS 42/1998 veröffentlichten Urteil G. vom 14. Mai 1997 beurteilten Sachverhalt, wird hier nicht lediglich die subjektive Frage gestellt, ob sich die zu versichernde Person \"für gesund und voll arbeitsfähig halte\". Vielmehr wird gefragt, ob sie gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig sei, wobei sich aus der Fragestellung klar ergibt, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen zu melden sind, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Zudem wird nicht allein auf den Zeitpunkt der Gesundheitserklärung, sondern auf die letzten zwölf Monate Bezug genommen. Anders als in jenem Fall stehen vorliegend nicht nur Rückenbeschwerden, sondern komplexe somatisch/psychische Beschwerden zur Diskussion, welche zu zahlreichen Untersuchungen und teilweise lang dauernden Behandlungen Anlass gegeben haben. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei weit gefassten Fragen, welche einen grossen Beurteilungsspielraum öffnen, eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden darf, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Die Angaben in der Gesundheitserklärung kontrastieren denn auch deutlich von denjenigen zu den Behinderungen in der Anmeldung zum Rentenbezug bei der Eidg. Invalidenversicherung. Sie stammen anscheinend vom behandelnden Arzt Dr. med. S.________, stützen sich indessen auf die medizinischen Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin. Es geht daraus hervor, dass die krankheitsbedingte Behinderung (Rückenleiden) seit 1999 besteht. In einem Bericht an die IV vom 4. November 2002 führt der behandelnde Arzt zudem aus, die Versicherte stehe seit dem Unfall vom 15. Januar 1990 ständig in ärztlicher Behandlung. Auch wenn Dr. med. S.________ die Beschwerdeführerin erst ab 11. Juli 2001 behandelt hat, bestätigen seine Angaben die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zur Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 nicht als gesund und beschwerdefrei bezeichnen durfte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, die MPK sei aufgrund des Vertrauensschutzes zur Ausrichtung von überobligatorischen Leistungen verpflichtet, nachdem sie bei der Aufnahme von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abgesehen habe. Ausschlaggebend hiefür war, dass die Beschwerdeführerin lediglich den rund zehn Jahre zurückliegenden Unfall und die unmittelbaren Folgen, nicht aber die späteren Unfallfolgen und Krankheiten angegeben hatte. Weil der Verzicht auf eine vertrauensärztliche Untersuchung Folge der Anzeigepflichtverletzung war, kann die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht gehört werden. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Rücktrittserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht. Im Schreiben vom 19. Januar 2004 hat die MPK der Beschwerdeführerin mitgeteilt, aufgrund der vorgenommenen Abklärungen habe der Vertrauensarzt festgestellt, dass sie bei der Aufnahme in die Pensionskasse die vorbestandenen Leiden (chron. Spannungskopfschmerzen, schwere Depression, Zervikobrachialgie, Lumboischialgie, Kribbelparästhesien sowie Haarausfall) in der Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 nicht angegeben habe. Zwar wird in der Rücktrittserklärung nicht näher angegeben, welche Fragen unzutreffend oder unvollständig beantwortet wurden. Es geht daraus jedoch eindeutig hervor, worin die verschwiegenen Gefahrstatsachen bestanden, und es ergibt sich daraus hinreichend klar, welche der konkreten Fragen als mangelhaft beantwortet erachtet wurden (vgl.\nBGE 129 III 713 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 69/05 vom 7. September 2006).\n4.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 2. Juli 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}