{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-06_2007-07-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2007&to_date=03.07.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-07-2007-B_103-2006&number_of_ranks=461", "Checksum": "77f57f1f191015f54cd1632dc795da21"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 103/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.07.2007 B 103/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.07.2007 B 103/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.07.2007 B 103/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:48:08", "Checksum": "94cee3c49509cec47e2071bedcb46c09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.07.2007 B 103/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 16. Januar 1990, bei dem sie sich eine Commotio cerebri, eine Nasenbeinfraktur sowie Gesichtsverletzungen zuzog, an Kopfschmerzen, zunehmender Nervosität, Angstzuständen und einer depressiven Entwicklung litt. Das psychische Leiden wurde laut Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 21. November 2002 vom 10. September 1991 bis 21. Oktober 1992 behandelt. Weitere psychotherapeutische Massnahmen sind nicht aktenkundig. Aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom 3. Juni 2003 geht indessen hervor, dass im Jahr 1996 ein psychiatrisches Konsilium durch Frau Prof. Dr. W.________ stattgefunden hat, welche dem Hausarzt am 4. Dezember 1996 empfahl, eine medikamentöse Behandlung durchzuführen. Bei der psychiatrischen Untersuchung vom 19./25. Mai 2003 klagte die Beschwerdeführerin über Kopf-, Rücken-, Nacken-, Schulter- und Armschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte; weiter erklärte sie, an Depressionen, Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit sowie an \"Unerträglichkeit grosser Menschenmengen\" zu leiden. Ihren Angaben zufolge bestanden die Beschwerden seit dem Unfall, mit Ausnahme der Rückenschmerzen, welche vor ungefähr vier bis fünf Jahren aufgetreten seien. Dass seit Jahren Zervikobrachialgien und Lumboischialgien bestanden haben, wird auch im Bericht der Dres. med. O.________ und E.________, Orthopädische Universitätsklinik Z.________, vom 7. November 2002 festgestellt. Zwar ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (im Rahmen des von der Beschwerdeführerin absolvierten Arbeitspensums von 80 %) erst im Juni 2001 und damit nach der Gesundheitserklärung vom 27. März 2000 eingetreten. Die Beschwerdeführerin hatte indessen schon zuvor während Jahren an Rückenbeschwerden gelitten und es spricht nichts dafür, dass in den zwölf Monaten vor der Gesundheitserklärung eine entscheidende Besserung eingetreten war. Vielmehr ist von einer allmählichen Verschlechterung des Zustandes auszugehen, wofür auch die anlässlich der Untersuchungen vom Sommer 2001 erhobenen Befunde in Form einer grossen sequestrierten Diskushernie L5 sowie degenerativer Veränderungen der LWS und der HWS sprechen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst als langjährig bezeichneten Rückenschmerzen durfte sie sich nicht als gesund und beschwerdefrei erklären. Dies auch insofern nicht, als sie an einer Alopezie litt, welche ab 1991 und bis ins Jahr 2001 immer wieder zu Untersuchungen und Behandlungen sowie zur Kostenübernahme von Perücken durch die Eidg. Invalidenversicherung Anlass gegeben hatte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesundheitserklärung auch in psychischer Hinsicht beeinträchtigt war. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2003 wird die Auffassung des Hausarztes, wonach eine schwere Beeinträchtigung vorliege (Bericht vom 4. November 2002), bestätigt. Diese Beurteilung ist auch für den Zeitpunkt der Gesundheitserklärung als massgebend zu betrachten, zumal die Störung nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Unfall besteht und sie die Beeinträchtigung selber als schwer empfand. Sie durfte sich daher auch in diesem Punkt nicht als gesund bezeichnen und wäre gehalten gewesen, das langjährige psychische Leiden, welches zu einer (allerdings kurzfristigen) Behandlung Anlass gegeben hatte, zu deklarieren. Im Hinblick auf den chronischen Charakter der Rückenbeschwerden und der psychischen Beeinträchtigungen hätte sie auch Frage 2 nicht mit Nein beantworten dürfen und nähere Angaben zu den bestehenden Beschwerden machen müssen. Fraglich erscheint, ob ihr eine mangelhafte Beantwortung auch von Frage 8 vorzuwerfen ist. Einerseits hat sie den Unfall vom 16. Januar 1990, die erfolgte Nasenoperation und den Spitalaufenthalt von 1992 erwähnt. Anderseits musste sie nicht notwendigerweise davon ausgehen, dass sie gemäss Fragestellung in den letzten zehn Jahren eine schwere (beispielsweise mit einem Spitalaufenthalt verbundene) Krankheit durchgemacht hatte. Für die Annahme einer den Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag rechtfertigenden Anzeigepflichtverletzung genügt es indessen, dass sie nach dem Gesagten die Fragen 1 und 2 nicht pflichtgemäss beantwortet hat."}