{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-06_2007-07-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=14.06.2007&to_date=03.07.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-07-2007-B_103-2006&number_of_ranks=461", "Checksum": "77f57f1f191015f54cd1632dc795da21"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 103/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.07.2007 B 103/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 02.07.2007 B 103/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 02.07.2007 B 103/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 10:48:08", "Checksum": "94cee3c49509cec47e2071bedcb46c09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 02.07.2007 B 103/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Im kantonalen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise nach\nArt. 4 ff. VVG beurteilen (\nBGE 119 V 283 E. 4 S. 286).\n2.2 Das Reglement der MPK in der hier anwendbaren Fassung von 1998 sieht in Art. 57 Ziff. 3 vor, dass bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt werden. Für die Mitteilung der Kürzung steht der Kasse im Leistungsfall eine Frist von sechs Monaten zu. Die Frist beginnt, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen lässt. Angesichts dieser Regelung gelangt im vorliegenden Fall nicht die Verwirkungsfrist von vier Wochen gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG, sondern die längere reglementarische Frist von sechs Monaten zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist diese Frist nicht bundesrechtswidrig. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 6 Abs. 2 VVG solle sicherstellen, dass innert einer angemessenen kurzen Frist über eine allfällige Anzeigepflichtverletzung entschieden werde, und dieser Schutz müsse auch dann gewährleistet sein, wenn die Bestimmung analog auf überobligatorische Vorsorgeverhältnisse angewendet werde, so übersieht sie, dass Art. 6 Abs. 2 VVG hier nicht analog Anwendung findet. Auch kann eine Frist von sechs Monaten im Hinblick auf die in solchen Fällen oft erforderlichen vertrauensärztlichen Abklärungen nicht als übermässig lang betrachtet werden. Mit dem am 19. Januar 2004 erklärten Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung hat die Beschwerdegegnerin die reglementarische Frist eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob sie bereits mit der Zustellung des IV-Rentenentscheids am 3. November 2003 oder erst mit der am 19. Dezember 2003 erfolgten Zustellung der eingeforderten IV-Akten hinreichende Kenntnis von einem die Leistungskürzung wegen Anzeigepflichtverletzung Anlass gebenden Sachverhalt hatte (vgl. hiezu das ebenfalls die MPK betreffende Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 50/02 vom 1. Dezember 2003).\n"}