Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Überentschädigungsberechnung. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzlich eingeräumte Verrechnungsmöglichkeit des von der Stiftung vom 5. November 1996 bis 31. August 1997 ausbezahlten Betrages von Fr. 13'046.- mit den zugesprochenen Rentenleistungen; denn die Vorsorgeeinrichtung wäre nach Ziff. 7.3.5.2 ihres Reglementes befugt gewesen, die Rentenleistungen für diesen Zeitraum aufzuschieben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.