Würden zusätzliche Bonuszahlungen von Fr. 25'000.- im Jahr zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes hinzugerechnet, hätte dies zur Folge, dass die Leistungszulage doppelt berücksichtigt würde, wie die Vorsorgestiftung in ihrer Vernehmlassung zu Recht einwendet. In diesem Sinn ist auch die Antwort des Rechtsvertreters der Arbeitgeberin vom 20. September 2002 auf die Frage der Vorinstanz zu verstehen: Der Bonus von Fr. 25'000.- war ab 1. Januar 1995 bereits in das monatliche Grundgehalt integriert worden. Eine weitergehende Leistungszulage ist beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen. 4.3 Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Überentschädigungsberechnung.