Aus dem Schreiben der S.________ AG vom 19. Dezember 1994 an den Beschwerdeführer ist entsprechend den Vorbringen der Vorsorgestiftung zu schliessen, dass ab 1. Januar 1995 ein vertraglicher Bonus im Grundlohn eingeschlossen war, indem die Leistungszulage zusammen mit dem 13. Monatslohn auf alle 13 Gehaltszahlungen gleichmässig verteilt wurde. Aus dem sich gemäss dem erwähnten Schreiben ergebenden Monatsgehalt von Fr. 12'764.- (x 13) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 165'932.- oder umgerechnet auf 12 Monatslöhne Fr. 13'827.- im Monat, was im Wesentlichen dem vertraglichen Jahresgehalt von Fr. 140'010.-, zuzüglich der Leistungszulage von Fr. 25'000.-, entspricht.