Der Rechtsvertreter der I.________ AG (vormals S.________ AG) antwortete mit Schreiben vom 20. September 2002 auf die Frage des Kantonsgerichts nach allfälligen Bonusleistungen in den Jahren 1995 und 1996, dass der Beschwerdeführer in diesen beiden Kalenderjahren auch bei guter Gesundheit und voller Arbeitsfähigkeit bestenfalls die vertraglich verabredete Bonusleistung von Fr. 25'000.- gemäss Art. 9 des Arbeitsvertrages erhalten hätte. Ferner hielt er fest, dass die Bonusregelung gemäss Art. 9 des Arbeitsvertrages nie grundsätzlich geändert, sondern lediglich proportional dem reduzierten Arbeitspensum (seit November 1994 50 %) angepasst worden sei. 4.2.2 Aus dem Schreiben der S.