4.2 Mit Bezug auf das mutmasslich entgangene Einkommen (hypothetisches Valideneinkommen) ist einzig streitig, ob dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. August 1997 zusätzlich zum Lohn von Fr. 304'194.- (22 Monate zu Fr. 13'827.-) bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter von der Arbeitgeberin Bonuszahlungen von Fr. 25'000.- im Jahr ausgerichtet worden wären. 4.2.1 Laut Art. 9 des Arbeitsvertrages mit der S.________ AG vom 29. Juni 1990 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Jahresgehalt von Fr. 140'010.-, ausbezahlt in 13 Raten von Fr. 10'770.-, und im ersten Jahr auf eine Leistungszulage von Fr. 25'000.-.