Es handelt sich somit um das wirtschaftliche Ergebnisaus selbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb dieses auch als Erwerbseinkommen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist (AHI 1993 S. 224 Erw. 6a). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehörte die Liegenschaft in A.________/Deutschland, aus deren Veräusserung der Liquidationserlös stammt, nicht zu seinem Privatvermögen. Vielmehr zählte zumindest ein Gebäudeanteil, dessen Wert in der Bilanz der J.________ KG per 31. Dezember 1995 mit rund DM 203'000.- (Grund- und Bodenanteil: DM 39'498; Gebäudeanteil: DM 164'050.-) eingesetzt war, zum Vermögen der Kommanditgesellschaft und damit zum Geschäftsvermögen.