Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. BGE 124 V 153; AHI 1993 S. 221). Liquidationsgewinne stellen Geschäftserträge dar, die während der Dauer des Betriebes erzielt worden sind, aber erst bei dessen Auflösung in Erscheinung treten. Sie entsprechen dem Geschäftserfolg, der während des Betriebes aus dem einen oder anderen Grund steuerrechtlich bzw. beitragsrechtlich nicht erfasst wurde. Es handelt sich somit um das wirtschaftliche Ergebnisaus selbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb dieses auch als Erwerbseinkommen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist (AHI 1993 S. 224 Erw.