Zum anderen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Berechnung der mutmasslich entgangenen Einkünfte gerügt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er hätte ohne Gesundheitsschaden auch in den Jahren 1995 und 1996 eine Leistungszulage (Bonus) von je Fr. 25'000.- erhalten, sei er doch als Verkaufsleiter stark am Umsatz beteiligt gewesen.