Damit liege eine Überentschädigung vor mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten habe bzw. die Vorsorgeeinrichtung befugt sei, diese Summe von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens, indem er einwendet, beim Erlös aus der Liquidation der J.________ KG handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um einen Kapitalgewinn, der ausser Betracht falle. Zum anderen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Berechnung der mutmasslich entgangenen Einkünfte gerügt.