KG in der Höhe von rund Fr. 62'575.- zusammensetzt. Dieser Summe stellte das kantonale Gericht ein mutmasslich entgangenes Einkommen von Fr. 304'194.- (22 Monatsgehälter à Fr. 13'827.-, einschliesslich 13. Monatslohn) gegenüber, das der Beschwerdeführer ohne Invalidität in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkaufsleiter bei der I.________ AG hätte erzielen können. Damit liege eine Überentschädigung vor mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten habe bzw. die Vorsorgeeinrichtung befugt sei, diese Summe von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen.