7.1.8.2 des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglements der Personalvorsorgestiftung, dass deren Leistungen soweit gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Bezügern von Invalidenrenten wird auch das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. 2.2 Fehlt eine statutarische oder reglementarische Regelung zur Rückerstattung, ist die Vorsorgeeinrichtung befugt, überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche sie zu Unrecht ausgerichtet hat, auf Grund von Art. 62 ff. OR, insbesondere Art. 63 Abs. 1 OR, zurückzufordern ( BGE 128 V 50). Im vorliegenden Fall hält Ziff. 7.1.10 des Reglements der Beschwerdegegnerin