Für den Fall, dass die Leistungen der Stiftung zusammen mit Leistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung oder einer ausländischen Sozialversicherung oder vom Arbeitgeber zu Gunsten des Versicherten abgeschlossenen Versicherungen, für die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie bezahlt, ein Renteneinkommen von über 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes eines Versicherten ergeben, bestimmt Ziff. 7.1.8.2 des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglements der Personalvorsorgestiftung, dass deren Leistungen soweit gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird.