BGE 126 V 96 Erw. 3), wobei auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darunter fällt ( BGE 126 V 97 ff. Erw. 4 und 5). Für den Fall, dass die Leistungen der Stiftung zusammen mit Leistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung oder einer ausländischen Sozialversicherung oder vom Arbeitgeber zu Gunsten des Versicherten abgeschlossenen Versicherungen, für die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie bezahlt, ein Renteneinkommen von über 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes eines Versicherten ergeben, bestimmt Ziff.