2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (je in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.