E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorsorgestiftung der I.________ AG sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 12'306.50, zuzüglich Verzugszins ab 1. Januar 2002, nachzuzahlen. Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: