D. Das kantonale Gericht holte in der Folge Auskünfte bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, welche Taggelder ausgerichtet hatte, sowie bei der I.________ AG sowie die Steuerveranlagungen des Versicherten für die Jahre 1995 bis 1997 ein. Mit Entscheid vom 30. Juli 2003 verpflichtete es R.________ in teilweiser Gutheissung der Widerklage, der Vorsorgestiftung der I.________ AG den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten bzw. erklärte diese berechtigt, diesen Betrag von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen. Soweit weitergehend, wies es die Widerklage ab.