Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung am 3. November 1995 nicht mehr vom Vorsorgevertrag habe zurücktreten können. Die Frist von fünf Jahren, während welcher Leistungseinschränkungen aus gesundheitlichen Gründen nach der reglementarischen Ordnung zulässig sind, sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits abgelaufen gewesen.