C. In Gutheissung der von R.________ und vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass dem Versicherten nebst den Leistungen aus der obligatorischen Vorsorge Invalidenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zustehen. Ferner wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über das in der Widerklage gestellte Rechtsbegehren entscheide (Urteil vom 17. Dezember 2001). Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung am 3. November 1995 nicht mehr vom Vorsorgevertrag habe zurücktreten können.