Für den Fall, dass diesem Rechtsbegehren nicht stattgegeben würde, seien ihr die in der Zeit vom 1. November 1995 bis 4. November 1996 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 14'101.50 zurückzuerstatten. Ferner seien wegen des reglementarischen Aufschubes des Rentenanspruchs bis zum 31. August 1997 die in der Zeit vom 5. November 1996 bis 31. August 1997 bezahlten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 13'046.-, desgleichen die durch das Gericht festzustellende Überentschädigung bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit dem Anspruch des Versicherten zu verrechnen. Das kantonale Gericht wies die Klage wegen Anzeigepflichtverletzung durch R.___