Mit Bescheid vom 9. November 1990 wurde er ohne gesundheitlichen Vorbehalt in die Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeberin aufgenommen. Nachdem R.________ ab 7. November 1994 wegen Multipler Sklerose-Erkrankung laut ärztlichen Feststellungen zu 50 % und seit Ende Mai 1995 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen war, sprach ihm die Invalidenversicherung gemäss Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. April 1998 ab 1. November 1995 eine halbe ordentliche Invalidenrente und eine halbe Zusatzrente sowie zwei Kinderrenten und ab 1. Februar 1996 entsprechende ganze Invalidenrenten zu, wobei die Rente für die Tochter bis 30. Juni 1997 befristet war.