{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-03_2004-11-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=27.10.2004&to_date=15.11.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=150&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-11-2004-B_103-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "1796dd8d52d1fe0550cde5e7c6b76171"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 103/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.11.2004 B 103/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.11.2004 B 103/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.11.2004 B 103/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:36:22", "Checksum": "5d7166a740d5fe72efa0126ef81c5bef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.11.2004 B 103/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Was den Liquidationserlös betrifft, ergibt sich aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes M.________/Deutschland vom 5. August 1999 für das Jahr 1996 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von DM 78'219.- aus der Liquidation der Kommanditgesellschaft erzielt hat, welche als Einkommen aus Gewerbebetrieb in Deutschland der Einkommenssteuer unterlagen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, zählen Liquidationsgewinne aus der Veräusserung eines Anteils an einer inaktiven buchführungspflichtigen Kommanditgesellschaft zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss\nArt. 9 Abs. 1 AHVG (vgl.\nBGE 124 V 153; AHI 1993 S. 221). Liquidationsgewinne stellen Geschäftserträge dar, die während der Dauer des Betriebes erzielt worden sind, aber erst bei dessen Auflösung in Erscheinung treten. Sie entsprechen dem Geschäftserfolg, der während des Betriebes aus dem einen oder anderen Grund steuerrechtlich bzw. beitragsrechtlich nicht erfasst wurde. Es handelt sich somit um das wirtschaftliche Ergebnisaus selbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb dieses auch als Erwerbseinkommen gemäss\nArt. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist (AHI 1993 S. 224 Erw. 6a).\nEntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehörte die Liegenschaft in A.________/Deutschland, aus deren Veräusserung der Liquidationserlös stammt, nicht zu seinem Privatvermögen. Vielmehr zählte zumindest ein Gebäudeanteil, dessen Wert in der Bilanz der J.________ KG per 31. Dezember 1995 mit rund DM 203'000.- (Grund- und Bodenanteil: DM 39'498; Gebäudeanteil: DM 164'050.-) eingesetzt war, zum Vermögen der Kommanditgesellschaft und damit zum Geschäftsvermögen. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen sowie den erwähnten Steuerbescheid vom 5. August 1999 ist erstellt, dass der Veräusserungsgewinn in der Höhe von DM 78'219.- im Jahre 1996 erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt, welches bei der Berechnung der Überversicherung zu berücksichtigen ist.\n4.2 Mit Bezug auf das mutmasslich entgangene Einkommen (hypothetisches Valideneinkommen) ist einzig streitig, ob dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. August 1997 zusätzlich zum Lohn von Fr. 304'194.- (22 Monate zu Fr. 13'827.-) bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter von der Arbeitgeberin Bonuszahlungen von Fr. 25'000.- im Jahr ausgerichtet worden wären.\n4.2.1 Laut Art. 9 des Arbeitsvertrages mit der S.________ AG vom 29. Juni 1990 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Jahresgehalt von Fr. 140'010.-, ausbezahlt in 13 Raten von Fr. 10'770.-, und im ersten Jahr auf eine Leistungszulage von Fr. 25'000.-. In den Jahren 1990 bis 1994 wurden dem Versicherten Bonusleistungen in erheblichem Ausmass ausgerichtet. Am 19. Dezember 1994 teilte ihm die Arbeitgeberfirma mit, dass sein monatliches Gehalt, das 13 x ausbezahlt wird, ab 1. Januar 1995 brutto Fr. 12'764.- betragen werde. Als Grund für die Erhöhung der monatlichen Gehaltszahlung erwähnte die S.________ AG den Einsatz und die Leistungen des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass die 1992 definierte Zulage nebst dem 13. Monatslohn ab Januar 1995 auf alle 13 Gehaltszahlungen gleichmässig verteilt werde.\nDer Rechtsvertreter der I.________ AG (vormals S.________ AG) antwortete mit Schreiben vom 20. September 2002 auf die Frage des Kantonsgerichts nach allfälligen Bonusleistungen in den Jahren 1995 und 1996, dass der Beschwerdeführer in diesen beiden Kalenderjahren auch bei guter Gesundheit und voller Arbeitsfähigkeit bestenfalls die vertraglich verabredete Bonusleistung von Fr. 25'000.- gemäss Art. 9 des Arbeitsvertrages erhalten hätte. Ferner hielt er fest, dass die Bonusregelung gemäss Art. 9 des Arbeitsvertrages nie grundsätzlich geändert, sondern lediglich proportional dem reduzierten Arbeitspensum (seit November 1994 50 %) angepasst worden sei.\n4.2.2 Aus dem Schreiben der S.________ AG vom 19. Dezember 1994 an den Beschwerdeführer ist entsprechend den Vorbringen der Vorsorgestiftung zu schliessen, dass ab 1. Januar 1995 ein vertraglicher Bonus im Grundlohn eingeschlossen war, indem die Leistungszulage zusammen mit dem 13. Monatslohn auf alle 13 Gehaltszahlungen gleichmässig verteilt wurde. Aus dem sich gemäss dem erwähnten Schreiben ergebenden Monatsgehalt von Fr. 12'764.- (x 13) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 165'932.- oder umgerechnet auf 12 Monatslöhne Fr. 13'827.- im Monat, was im Wesentlichen dem vertraglichen Jahresgehalt von Fr. 140'010.-, zuzüglich der Leistungszulage von Fr. 25'000.-, entspricht. Würden zusätzliche Bonuszahlungen von Fr. 25'000.- im Jahr zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes hinzugerechnet, hätte dies zur Folge, dass die Leistungszulage doppelt berücksichtigt würde, wie die Vorsorgestiftung in ihrer Vernehmlassung zu Recht einwendet. In diesem Sinn ist auch die Antwort des Rechtsvertreters der Arbeitgeberin vom 20. September 2002 auf die Frage der Vorinstanz zu verstehen: Der Bonus von Fr. 25'000.- war ab 1. Januar 1995 bereits in das monatliche Grundgehalt integriert worden. Eine weitergehende Leistungszulage ist beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen.\n4.3 Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Überentschädigungsberechnung. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzlich eingeräumte Verrechnungsmöglichkeit des von der Stiftung vom 5. November 1996 bis 31. August 1997 ausbezahlten Betrages von Fr. 13'046.- mit den zugesprochenen Rentenleistungen; denn die Vorsorgeeinrichtung wäre nach Ziff. 7.3.5.2 ihres Reglementes befugt gewesen, die Rentenleistungen für diesen Zeitraum aufzuschieben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.\n"}