{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-03_2004-11-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=27.10.2004&to_date=15.11.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=150&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-11-2004-B_103-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "1796dd8d52d1fe0550cde5e7c6b76171"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 103/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.11.2004 B 103/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.11.2004 B 103/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.11.2004 B 103/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:36:22", "Checksum": "5d7166a740d5fe72efa0126ef81c5bef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.11.2004 B 103/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n1.\nDa die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von\nArt. 132 OG betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (\nBGE 126 V 470 Erw. 1b).\n2.\n2.1 Gemäss\nArt. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit\nArt. 24 Abs. 1 BVV 2 (je in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach\nArt. 24 Abs. 2 BVV 2 gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von\nArt. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (\nBGE 126 V 96 Erw. 3), wobei auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darunter fällt (\nBGE 126 V 97 ff. Erw. 4 und 5).\nFür den Fall, dass die Leistungen der Stiftung zusammen mit Leistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung oder einer ausländischen Sozialversicherung oder vom Arbeitgeber zu Gunsten des Versicherten abgeschlossenen Versicherungen, für die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie bezahlt, ein Renteneinkommen von über 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes eines Versicherten ergeben, bestimmt Ziff. 7.1.8.2 des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglements der Personalvorsorgestiftung, dass deren Leistungen soweit gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Bezügern von Invalidenrenten wird auch das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.\n2.2 Fehlt eine statutarische oder reglementarische Regelung zur Rückerstattung, ist die Vorsorgeeinrichtung befugt, überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche sie zu Unrecht ausgerichtet hat, auf Grund von\nArt. 62 ff. OR, insbesondere\nArt. 63 Abs. 1 OR, zurückzufordern (\nBGE 128 V 50).\nIm vorliegenden Fall hält Ziff. 7.1.10 des Reglements der Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Stiftung die Rückforderung zuviel bezahlter Leistungen ausdrücklich vorbehält.\n3.\nStreitig und zu prüfen ist die widerklageweise geltend gemachte Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung über den Betrag von Fr. 27'147.50 für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. August 1997.\n3.1 Die Vorinstanz ermittelte ein tatsächlich erzieltes Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 344'364.50, welches sich aus den Taggeldzahlungen der Zürich von Fr. 181'997.50, der Rente der Invalidenversicherung von Fr. 23'740.-, dem bis Ende September 1996 ausbezahlten Lohn von Fr. 76'052.- sowie dem Gewinn aus der Liquidation der in Deutschland domizilierten Kommanditgesellschaft J.________ KG in der Höhe von rund Fr. 62'575.- zusammensetzt.\nDieser Summe stellte das kantonale Gericht ein mutmasslich entgangenes Einkommen von Fr. 304'194.- (22 Monatsgehälter à Fr. 13'827.-, einschliesslich 13. Monatslohn) gegenüber, das der Beschwerdeführer ohne Invalidität in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkaufsleiter bei der I.________ AG hätte erzielen können. Damit liege eine Überentschädigung vor mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten habe bzw. die Vorsorgeeinrichtung befugt sei, diese Summe von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen.\n3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens, indem er einwendet, beim Erlös aus der Liquidation der J.________ KG handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um einen Kapitalgewinn, der ausser Betracht falle. Zum anderen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Berechnung der mutmasslich entgangenen Einkünfte gerügt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er hätte ohne Gesundheitsschaden auch in den Jahren 1995 und 1996 eine Leistungszulage (Bonus) von je Fr. 25'000.- erhalten, sei er doch als Verkaufsleiter stark am Umsatz beteiligt gewesen.\n"}