{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-03_2004-11-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=15&from_date=27.10.2004&to_date=15.11.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=150&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-11-2004-B_103-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "1796dd8d52d1fe0550cde5e7c6b76171"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 103/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.11.2004 B 103/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 04.11.2004 B 103/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 04.11.2004 B 103/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:36:22", "Checksum": "5d7166a740d5fe72efa0126ef81c5bef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 04.11.2004 B 103/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 103/03\nUrteil vom 4. November 2004\nIV. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer\nParteien\nR.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel,\ngegen\nVorsorgestiftung der I.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Yolanda Müller Klominek, Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel\nVorinstanz\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal\n(Entscheid vom 30. Juli 2003)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1945 geborene R.________ war seit 1. Juli 1990 als Regional Area Manager für die Gebiete der ehemaligen Sowjetunion und Osteuropa für die S.________ AG (heute I.________ AG) tätig. Mit Bescheid vom 9. November 1990 wurde er ohne gesundheitlichen Vorbehalt in die Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeberin aufgenommen.\nNachdem R.________ ab 7. November 1994 wegen Multipler Sklerose-Erkrankung laut ärztlichen Feststellungen zu 50 % und seit Ende Mai 1995 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen war, sprach ihm die Invalidenversicherung gemäss Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. April 1998 ab 1. November 1995 eine halbe ordentliche Invalidenrente und eine halbe Zusatzrente sowie zwei Kinderrenten und ab 1. Februar 1996 entsprechende ganze Invalidenrenten zu, wobei die Rente für die Tochter bis 30. Juni 1997 befristet war. Die Vorsorgeeinrichtung teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 3. November 1995 unter Hinweis auf die Angaben ihrer Rückversicherung mit, dass er im persönlichen Fragebogen und in seinen Erklärungen gegenüber dem Vertrauensarzt anlässlich der Untersuchung Fragen bezüglich seiner Gesundheit falsch beantwortet habe, weshalb sie lediglich die Minimalleistungen nach BVG erbringen werde.\nB.\nR.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der S.________ AG einreichen mit dem Begehren, diese habe ihm ab 5. November 1996 die reglementarische Invalidenrente im obligatorischen und überobligatorischen Bereich von Fr. 25'805.- pro Jahr, zuzüglich Kinderrenten, auszurichten.\nDie Personalvorsorgestiftung beantragte die Abweisung der Klage mit der Feststellung, dass der Versicherte ab 5. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente von 100 % im Bereich des Obligatoriums von Fr. 11'500.- und auf Kinderrenten von Fr. 2300.- habe und, dass diese Ansprüche voll erfüllt worden seien. Für den Fall, dass diesem Rechtsbegehren nicht stattgegeben würde, seien ihr die in der Zeit vom 1. November 1995 bis 4. November 1996 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 14'101.50 zurückzuerstatten. Ferner seien wegen des reglementarischen Aufschubes des Rentenanspruchs bis zum 31. August 1997 die in der Zeit vom 5. November 1996 bis 31. August 1997 bezahlten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 13'046.-, desgleichen die durch das Gericht festzustellende Überentschädigung bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit dem Anspruch des Versicherten zu verrechnen. Das kantonale Gericht wies die Klage wegen Anzeigepflichtverletzung durch R.________ ab und trat deshalb auf die Widerklage der Personalvorsorgestiftung nicht ein (Entscheid vom 5. April 2000).\nC.\nIn Gutheissung der von R.________ und vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass dem Versicherten nebst den Leistungen aus der obligatorischen Vorsorge Invalidenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zustehen. Ferner wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über das in der Widerklage gestellte Rechtsbegehren entscheide (Urteil vom 17. Dezember 2001). Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung am 3. November 1995 nicht mehr vom Vorsorgevertrag habe zurücktreten können. Die Frist von fünf Jahren, während welcher Leistungseinschränkungen aus gesundheitlichen Gründen nach der reglementarischen Ordnung zulässig sind, sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits abgelaufen gewesen.\nD.\nDas kantonale Gericht holte in der Folge Auskünfte bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, welche Taggelder ausgerichtet hatte, sowie bei der I.________ AG sowie die Steuerveranlagungen des Versicherten für die Jahre 1995 bis 1997 ein. Mit Entscheid vom 30. Juli 2003 verpflichtete es R.________ in teilweiser Gutheissung der Widerklage, der Vorsorgestiftung der I.________ AG den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten bzw. erklärte diese berechtigt, diesen Betrag von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen. Soweit weitergehend, wies es die Widerklage ab.\nE.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorsorgestiftung der I.________ AG sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 12'306.50, zuzüglich Verzugszins ab 1. Januar 2002, nachzuzahlen.\nWährend die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n"}