1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2002 insofern abgeändert, als die Austrittsleistung ab 29. Januar 2002 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG und G.________ zugestellt. Luzern, 8. April 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: