135 OG) abzustellen. 3.2.3 In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen. 4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf der G.________ geschuldeten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 61'277.85 ab 29. Januar 2002 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung Ende Oktober 2002 zu entrichten hat. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: