nebst den gemäss Art. 7 FZV geltenden Verzugszinsen nach Ablauf von 30 Tagen seit Datum des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu überweisen. Ferner sei sie anzuweisen, zusätzlich zur festgelegten Austrittsleistung von Fr. 61'277.85 die auf diesem Betrag in der Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Datum der Überweisung der Austrittsleistung angefallenen reglementarischen Zinsen zu vergüten. G.________, F.________ und die Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG bestätigt den Eingang der von der Vorinstanz festgesetzten Austrittsleistung am 1. November 2002.