A. F.________ und G.________ heirateten am 13. Mai 1983. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.________ vom 18. Dezember 2001, welches am 29. Januar 2002 in Rechtskraft erwuchs, wurde ihre Ehe geschieden. In Ziff. 6 des Urteilsdispositivs wurde festgestellt, dass die Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des Ehemannes habe.