II.Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Der Beschwerdeführer hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 3. April 2002 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: